Rn 1

§ 556e I, der nach hM verfassungsgemäß ist (BGH ZMR 20, 629 Rz 79), ist Ausdruck des Bestandsschutzes und Folge aus Art 14 GG, § 556e II privilegiert hingegen vorausgegangene Modernisierungsmaßnahmen. Sind § 556e I und II jew tatbestandlich erfüllt, kann eine Miete nach der günstigeren Vorschrift verlangt werden. Unzulässig ist nach Sinn und Zweck eine Kombination, also etwa die Berufung auf eine Vormiete, welche die zulässige Miete übersteigt, und zusätzlich die Geltendmachung eines Erhöhungsbetrags wegen Modernisierung. Ausgenommen sind Mietpreisvereinbarungen bei Abschluss des Mietvertrags oder Index- oder Staffelmietvereinbarungen. Zur Abdingbarkeit s § 556g I 1. Zur Gesetzesgeschichte vor §§ 556d556g Rn 1 f.

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