Rn 6

Der Mieter (§ 535 Rn 90 ff) hat ggü dem Vermieter (§ 535 Rn 83 ff) einen von ihm angenommenen Verstoß gegen das nach §§ 556d ff zulässige Maß vor seinem Zurückverlangen gerügt (§ 556g II 1). Eine Rüge ist auch erforderlich, wenn der Mieter aufrechnen will (Hinz ZMR 14, 593, 599). Eine Rüge ist hingegen ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Mieter den Teil der Miete, der das in § 556d I beschriebene Maß übersteigt, von Anfang an nicht gezahlt hat (Abramenko MDR 15, 921). Die Rüge muss nicht von sämtlichen Mietern erhoben werden (BGH ZMR 20, 827 Rz 38; 20, 629 Rz 95). Bei einer Staffelmiete wirkt eine vom Mieter nach § 556g II erhobene Rüge in der folgenden Mietstaffel fort und muss nicht wiederholt werden (§ 557a Rn 12).

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