Rn 2

Eine bei Abschluss des Mietvertrags getroffene, zum Nachteil des Mieters von §§ 556d–556g abweichende Vereinbarung – egal, welchen Gegenstand sie betrifft – ist nach § 556g I 1 unwirksam. So liegt es etwa für eine Vereinbarung, die den Beweismittelkanon der ZPO beschränkt (LG Berlin WuM 18, 414). Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies indessen nur, soweit die nach § 556d I (§ 556d Rn 10) bzw 556e I 1 (§ 556e Rn 12) zulässige Miete überschritten wird (§ 556g I 2). Ferner können die Vertragsparteien die Miete während der Laufzeit des Mietvertrags jederzeit frei vereinbaren und erhöhen oder ermäßigen (§ 557 Rn 5 ff).

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