Rn 17

§ 557a ist gem 557a V nicht zum Nachteil des Mieters abdingbar. Dies ist nicht der Fall, wenn sich der Mieter auf eine niedrigere ortsübliche Miete berufen darf (BGH ZMR 09, 519, 520). Unwirksam sind Klauseln, die kürzere Staffeln als ein Jahr vorsehen, oder solche, die neben der Staffelmiete Mieterhöhungen nach §§ 558, 559 zulassen wollen.

 

Rn 18

Vereinbaren die Parteien neben einer Staffelmiete einen formularmäßigen Kündigungsausschluss, der die nach § 557a III 1 höchstzulässige Frist von vier Jahren übersteigt, ergibt sich die Unwirksamkeit des gesamten Kündigungsverzichtes aus § 307 I 1, weil der Ausschluss den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BGH NZM 06, 579 [BGH 03.05.2006 - VIII ZR 243/05] Rz 20).

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