Rn 11

Die jeweilige Mieterhöhung tritt mit Ablauf einer Staffel (Rn 5) kraft Gesetzes und automatisch ein. Es bedarf keiner Erhöhungserklärung. Der Mieter gerät bei Nichtzahlung gem § 286 II in Verzug. Die Parteien können allerdings ohne Verstoß gegen § 557a IV vereinbaren, dass zusätzlich zur Staffelvereinbarung die jeweilige Staffelerhöhung auch noch durch den Vermieter innerhalb einer bestimmten Frist angekündigt werden muss. Wenn der Vermieter den Erhöhungsbetrag über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht, kann hierin ausnw ein Verzicht (LG München I ZMR 03, 431) oder eine Verwirkung (KG ZMR 04, 577, 578) liegen; idR ist das fernliegend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge