Rn 1

§ 557b ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden. IV wurde mWv 1.6.15 durch das MietNovG v 21.4.15 (BGBl I 610) angefügt (Rn 10 ff). Mietpreisänderungsklauseln, die vor dem 1.9.01 vereinbart wurden, bleiben wirksam. Für sie gilt noch § 10a MHG in der jeweiligen Fassung. Im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ist ein Alt-Index auf den Verbraucherpreisindex (Rn 4) umzurechnen. Wertsicherungsvereinbarungen, die wegen Unterschreitung der Mindestdauer früher nicht genehmigungsfähig waren, sind nicht am 1.9.01 wirksam geworden (Langenberg WuM 01, 523, 524; str). Zum Anwendungsbereich und zu den Grenzen s iÜ Vor § 557 Rn 3 und § 557 Rn 7. Angesichts der hohen Inflation wird diskutiert, dass Indexmieten maximal um ca. 3,5 % steigen sollten.

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