Rn 10

§ 557b IV, der auf Mietverträge anzuwenden ist, nachdem die Mietwohnung in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 556d II fällt, stellt va klar, dass auch für die Indexmiete hinsichtlich der Ausgangsmiete die allgemeinen Regelungen über die zulässige Miethöhe in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten nach den §§ 556d–556g gelten. Anders als bei einer Staffelmietvereinbarung (§ 557a Rn 15 ff) unterliegen die nachfolgenden Mieterhöhungen aufgrund von Anpassungen an den Index (Rn 5 ff) nicht mehr der Kontrolle durch §§ 556d–556g. Dies ist nach Ansicht des Gesetzgebers gerechtfertigt, da in den Jahren 2004 bis 2013 der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Durchschnitt jährlich um nur 1,67 Prozent gestiegen ist (BTDrs 18/3121, 35). Hinzu kommt, dass der Mieter bei Vereinbarung einer Indexmiete vor Mieterhöhungen nach den §§ 559 ff durch § 557b II 2 weitgehend geschützt ist (Rn 9).

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