Rn 7
Ein Erhöhungsverlangen, das vor Ablauf der Sperrfrist zugeht, ist formal unwirksam (BGH NJW-RR 04, 945 unter II a; ZMR 93, 453), kann jedoch nach Ablauf gem § 558b III 1 analog geheilt werden. Nichtigkeit ist ferner anzunehmen, wenn der Wirkungszeitpunkt im Erhöhungsverlangen (§ 558 I 1) falsch angegeben ist, str.
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