Rn 2

Das bedingungsfeindliche (BGH NJW 15, 934 Rz 34; KG NJW-RR 1998, 296; LG Hamburg ZMR 05, 367, 368; zulässig sind aber Rechts- und Potestativbedingungen, LG Berlin GE 11, 1231; GE 10, 1541) und wirksam (§ 558 Rn 7) nicht vor Ablauf der Sperrfrist (§ 558 Rn 5) zu stellende Mieterhöhungsverlangen (§ 558 I 1) ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete. Es ist ein an den Mieter gerichteter Antrag für eine Vertragsänderung (§ 558b Rn 2), der auch konkludent abgegeben werden kann (BGH ZMR 18, 564 Rz 11). Das Verlangen hat eine zweifache Bedeutung: Mit seinem Zugang werden Zustimmungs- (§ 558b I 1) und Klagefrist (§ 558b II 2) in Lauf gesetzt (s.a. Rn 34).

 

Rn 2a

Der Vermieter kann das Verlangen auch noch nach dessen Wirksamwerden (§§ 130 ff) vollständig oder tw zurückzunehmen – zB mit Erhebung der Zustimmungsklage (BGH ZMR 22, 626 Rz 28). Eine erneute Erklärung und Begründung des Verlangens ist dafür auch im letztgenannten Fall (Ermäßigung der verlangten Erhöhung) – anders als im Fall einer vom Vermieter beabsichtigten Erweiterung seines Erhöhungsverlangens – nicht erforderlich (BGH ZMR 22, 626 Rz 28).

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