Rn 29

Nach § 558b II 1 wird mit dem Zugang der Nachholung oder Nachbesserung des Mieterhöhungsverlangens grds eine vollständig neue Zustimmungsfrist in Gang gesetzt (BGH NJW 09, 1737 [BGH 01.04.2009 - VIII ZR 179/08]). Wenn der Vermieter bei abweichender Mitspiegelstruktur (§ 558a Rn 18) die Höhe der Betriebskosten erst im Prozess benennt, gilt die Sperrfrist (§ 558 Rn 5) im Hinblick auf eine vorangegangene Mieterhöhung, die infolge einer Teilzustimmung des Mieters zum ursprünglichen Mieterhöhungsverlangen wirksam geworden ist, allerdings nicht (BGH ZMR 10, 435). Die auf ein verfrühtes Verlangen gestützte Klage ist im Prinzip verfrüht (Rn 9), daher unzulässig und kann abgewiesen werden. Etwas anderes gilt, wenn der Mieter ausdrücklich erklärt, auch dem neuen Verlangen nicht zustimmen zu wollen (AG Charlottenburg GE 04, 693). Etwas anderes gilt ferner, wenn das Gericht die neue Frist berücksichtigt und einen (ggf neuen) Termin auf die Zeit nach ihrem Ablauf anberaumt oder die mündliche Verhandlung wiedereröffnet. Einen Zwang hierzu gibt es nicht (LG München I NJW-RR 04, 523, 524; AG Pinneberg ZMR 03, 583, 584; aA LG Berlin GE 08, 995). Richtig ist eine Vertagung nach § 227 I ZPO (LG Berlin GE 15, 916) oder eine Wiedereröffnung.

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