Rn 1

§ 558b ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden. Die Vorgängervorschrift ist § 2 III, IV MHG (s.a. vor § 557 Rn 1). Durch § 558b I soll dem Mieter zur Vermeidung überflüssiger Prozesse die Möglichkeit gegeben werden, die Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens in Ruhe angemessen zu überprüfen (BGH NJW-RR 21, 1379 Rz 21; ZMR 04, 655). Die Vorschrift ist deshalb nicht zum Nachteil des Mieters abdingbar, IV. Der Vermieter ist allerdings nicht gehindert, eine Mieterhöhung erst mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt als dem sich aus § 558a ergebenden Zeitpunkt geltend zu machen (BGH NJW 13, 3641 Rz 15). Denn der spätere Zeitpunkt begünstigt den Mieter; auch sein Sonderkündigungsrecht nach § 561 wird nicht unzulässig beschnitten (BGH NJW 13, 3641 [BGH 25.09.2013 - VIII ZR 280/12] Rz 15; § 561 Rn 5).

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