Rn 21

Absolute Beträge oder Prozentsätze scheiden – wie bei § 555c IV (§ 555c Rn 24) – für eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit als grds ungeeignet aus, da sie zum konkreten Fall nichts aussagen (BGH NZM 14, 193 Rz 3; KG NJW 81, 2307, 2308; LG Berlin ZMR 22, 302; aA LG Berlin IMR 14, 104: 22,8 %; GE 02, 930: 20–30 %; NJW-RR 92, 144: 30 %; LG Hamburg WuM 89, 174 [LG Hamburg 06.12.1988 - 16 S 181/88]: 36 % LG Frankfurt/M WuM 86, 312 [LG Frankfurt am Main 26.02.1985 - 2/11 S 383/84]: 30 %). Das Maß, das eine Härte bildet, muss stets individuell anhand der konkreten Relation zwischen Einkommen und Vermögen einerseits und künftiger Miethöhe andererseits ermittelt werden (LG Berlin ZMR 22, 302).

 

Rn 22

Dazu sind die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mieters und seine individuellen, objektiv vertretbaren und allgemein anerkannten Bedürfnisse zu ermitteln. Einkommen sind die Einkünfte in Geld oder Geldeswert, Vermögen sind das Bar- und Sachvermögen. Für die Ermittlung des Arbeitseinkommens bietet es sich an, § 850 ZPO entsprechend anzuwenden. Für die Frage, wie dieses einzusetzen ist, bietet es sich an, § 115 I 3 Nr 1, 2 und 4 ZPO entsprechend anzuwenden. Zu berücksichtigen sind ferner ua Alter, Behinderung, Familienverhältnisse, Krankheit, Mobilität und personenbedingte Belastungen. Welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mieters maßgeblich ist, ist sehr str (Überblick bei Börstinghaus NZM 14, 689). Entscheidend sind wohl die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Ankündigung nach § 555c (Börstinghaus NZM 14, 689, 693; Lehmann-Richter WuM 13, 511).

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