Rn 1

§ 559a ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden. Die Vorgängervorschrift ist § 3 I 37 MHG (s.a. vor § 557 Rn 1). Um unbillige Vorteile des Vermieters zu verhindern, ordnet § 559a I an, dass bestimmte Gelder nicht zu den aufgewendeten Kosten iSv § 559 gehören. Durch die Rechtsgrundverweisung in § 558 V hat die Bestimmung auch für eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete Bedeutung. Ihr wesentlicher Anwendungsbereich sind §§ 559, 559b. Eine zum Nachteil des Mieters abw Vereinbarung ist unwirksam und gem § 134 nichtig (BGH WuM 04, 29 [BGH 12.11.2003 - VIII ZR 41/03]). Hat der Vermieter Drittmittel erhalten, wird ein gem § 559 I möglicher Erhöhungsbetrag von Gesetzes wegen im Hinblick auf Drittmittel gekappt.

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