Rn 4

Die Betriebskostenpauschale kann nur erhöht werden, wenn eine Betriebskostenpauschale (§ 556 Rn 13 ff) vereinbart und ferner eine Erhöhungsvereinbarung getroffen wurde. ›Erhöhungsvereinbarung‹ idS ist die Vereinbarung, dass der Vermieter berechtigt ist, eine Erhöhung der Betriebskosten auf den Mieter abzuwälzen. Ist die Erhöhungsmöglichkeit nur für bestimmte Betriebskostenpositionen vereinbart, kommt es nur auf diese an (Sternel ZMR 01, 943). Ohne Erhöhungsvereinbarung verbleibt es für die Dauer des Mietverhältnisses bei der ursprünglich vereinbarten Betriebskostenpauschale – selbst bei erheblichen Kostensteigerungen. Da der Vermieter mit der Vereinbarung einer Pauschale ohne Erhöhungsmöglichkeit das Risiko der Kostensteigerung übernommen hat, helfen ihm auch die Grundsätze über die Veränderung der Geschäftsgrundlage idR nicht weiter (§ 313 I). Die Notwendigkeit einer Erhöhungsvereinbarung gilt auch für Mietverhältnisse, die vor dem 1.9.01 eingegangen worden sind (Art 229 § 3 IV EGBGB).

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