Rn 36

Für Geschäftsräume (BGH ZMR 14, 530 Rz 24) und für die in § 549 II und III genannten besonderen Mietverhältnisse bestehen keine gesetzlichen Regelungen über eine einseitige Erhöhung der Vorauszahlungen (aA Kinne GE 14, 425). Das hat zur Folge, dass bei Fehlen einer vertraglichen Regelung eine einseitige Anpassung der Vorauszahlungen grds nicht möglich ist. Nur in extremen Fällen können die Grundsätze des Fortfalls der Geschäftsgrundlage eingreifen, wenn sich die tatsächlichen Kosten von den Vorauszahlungen unvorhergesehen so weit entfernt haben, dass dem Vermieter die Vorfinanzierung nicht mehr zumutbar ist. Es kann jedoch ein einseitiges Erhöhungsrecht vertraglich vereinbart werden (BGH ZMR 14, 530 Rz 26). Eine entspr Klausel kann auch in Formularmietverträgen enthalten sein (BGH ZMR 14, 530 Rz 26).

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