Rn 32

Eine Anpassungserklärung hat die Wirkung, dass die neuen Betriebskostenvorauszahlungen an die Stelle der bisherigen treten. Einer Zustimmung der anderen Vertragspartei bedarf es nicht (BGH ZMR 14, 530 Rz 24). Die Anpassungserklärung wird wirksam, wenn sie der anderen Vertragspartei zugeht (§ 130). Die entspr Änderung tritt sofort ein (Bentrop WuM 22, 505 (507)); Derckx NZM 04, 325), dh bereits bei der nächsten Fälligkeit einer Betriebskostenvorauszahlung ist der geänderte Betrag geschuldet (aA AG Köln ZMR 04, 920: § 560 II analog). Der Erklärende kann einen anderen, künftigen Zeitpunkt bestimmen.

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