Rn 28

Die Betriebskostenvorauszahlungen müssen auf eine angemessene Höhe festgesetzt werden. Der Begriff korrespondiert mit § 556 II 2 (BGH NJW 11, 3642 [BGH 28.09.2011 - VIII ZR 294/10] Rz 10); die Ausführungen zu § 556 Rn 22 und Rn 23 gelten entspr. Die neue Höhe der Betriebskostenvorauszahlungen hat sich an der Höhe der zu erwartenden Betriebskosten auszurichten (BGH NJW 11, 3642 Rz 10; 11, 145 Rz 25). Ein abstrakter Sicherheitszuschlag ist – anders als bei Vorschüssen nach § 28 I 1 WEG – auch nach § 560 IV nicht zulässig (BGH NJW 11, 3642 [BGH 28.09.2011 - VIII ZR 294/10] Rz 22; LG Berlin GE 18, 1462). Ist der neue Betrag unangemessen hoch, bleibt die Erklärung als solche zwar wirksam (§ 556 Rn 24). Der Höhe nach wird jedoch nur der angemessene Betrag geschuldet (§ 556 Rn 24; Derckx NZM 04, 325).

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