Rn 29

Die Anpassungserklärung ist durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung abzugeben und bedarf der Textform (§ 126b). Eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Abrechnung und der Erklärung bedarf es nicht (Rn 24; BGH NJW 11, 2350 [BGH 18.05.2011 - VIII ZR 271/10] Rz 15). Die Erklärung muss einen bestimmten oder bestimmbaren Erhöhungsbetrag mitteilen, zB durch die Angabe eines konkreten Änderungsbetrages, durch die Benennung der künftigen Vorauszahlung oder der künftigen Gesamtmiete. Die Anpassungserklärung kann gemeinsam mit der Abrechnung abgegeben werden (LG Berlin GE 11, 612; AG Dortmund WuM 04, 148 [AG Dortmund 06.02.2004 - 107 C 8704/03]).

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