Rn 30

Eine Anpassungserklärung muss zunächst nicht begründet werden. Die Vertragspartei, die die Anpassung vorgenommen hat, muss nach hM aber eine von ihr beanspruchte Anpassung nachträglich der anderen Vertragspartei gegenüber rechtfertigen, sofern diese die Angemessenheit (Rn 29) bestreitet (BGH NJW 11, 3642 Rz 18; aA Schmid MDR 11, 1449, 1451); Entspr muss gelten, wenn nicht bloß die Angemessenheit, sondern die Erhöhung oder Ermäßigung streitig sind. Beschränkt sich die Anpassung darauf, dass die Vorauszahlungen lediglich rechnerisch an den Jahresbetrag der letzten Abrechnung angepasst werden, so soll ein Hinweis auf das Abrechnungsergebnis genügen (BGH NJW 11, 3642 [BGH 28.09.2011 - VIII ZR 294/10] Rz 19). Weicht die beanspruchte Anpassung davon erheblich ab, sollen aber die dafür maßgeblichen Umstände nachvollziehbar darzulegen sein. Zu hohe Anforderungen seien an eine solche Begründung aber auch in diesem Fall nicht zu stellen.

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