Rn 2

Zum Anwendungsbereich s Vor § 557 Rn 3. § 560 gilt mithin insgesamt nur für Mietverhältnisse über Wohnraum (s.a. BGH ZMR 14, 530 Rz 24). Nach § 549 II und III gilt er allerdings nicht für die dort genannten Mietverhältnisse. Ferner gilt § 560 nicht für preisgebundenen Wohnraum. Inklusivmieten können wegen gestiegener Betriebskosten im Anwendungsbereich des § 560 nicht gesondert erhöht werden (BGH NJW 04, 1380 [BGH 19.11.2003 - VIII ZR 160/03] unter II 2). § 560 ist nicht anzuwenden, wenn die Parteien eine Erhöhung oder Herabsetzung der Pauschale oder der Vorauszahlungen vereinbaren. Es handelt sich dann um eine Erhöhung der Miete iSd § 557 I (Schmid WuM 01, 425). Für eine Herabsetzung der Miete bestehen ohnehin keine gesetzlichen Beschränkungen.

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