Rn 21

Die Vorschriften über die Erhöhung und Herabsetzung einer Betriebskostenpauschale sind auf die Geschäftsraummiete nicht analog anzuwenden (Schmid GE 01, 1028). Hier besteht grds Vertragsfreiheit (Ddorf NZM 16, 821 Rz 8). Erhöhungsvereinbarungen sind also zulässig und für eine Erhöhung auch notwendig (Schmid GuT 10, 324, 325). Das in § 560 vorgesehene Verfahren kann (Ddorf NZM 16, 821 Rz 8), aber muss nicht vereinbart werden. Ein dem § 560 nachgebildetes Verfahren steht bei der Verwendung von Formularmietverträgen im Einklang mit § 307, da der Geschäftsraummieter nicht schutzwürdiger ist als der Wohnraummieter (Schmid WuM 01, 426). Mietvertraglich kann der Vermieter iÜ verpflichtet werden, die Pauschale herabzusetzen, wenn die Kosten gesunken sind.

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