Rn 35

Die Parteien können iRd § 560 VI die Angemessenheit einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen um einen bestimmten Betrag frei vereinbaren (Elzer ZMR 22, 677 [678]; Bentrop WuM 22, 505 [510]). Generelle Regelungen, die sich auf künftige Erhöhungen der Betriebskostenvorauszahlungen beziehen, sind jedoch nach § 560 VI nur eingeschränkt zulässig. Nicht möglich sind zB ein Absehen von der Textform, eine rückwirkende Erhöhung von Vorauszahlungen, eine Erhöhungsmöglichkeit ohne vorangegangene Abrechnung (Derckx NZM 04, 325) oder eine Erhöhung über die Angemessenheitsgrenze hinaus. Abweichungen zugunsten des Mieters sind hingegen möglich bis hin zum völligen Ausschluss des Erhöhungsrechtes.

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