Rn 4

Der Mieter kann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters (also nur innerhalb der Zustimmungsfrist, § 558b Rn 2) außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. § 561 I 1 nennt damit zwei Fristen: eine Überlegungsfrist, bis wann die Kündigung nach einer Mieterhöhung gem §§ 558, 559 erklärt werden kann, und eine Wirkungsfrist, ab wann das Mietverhältnis endet. Bsp: Zugang der Mieterhöhungserklärung 5.1.: Überlegungsfrist bis 31.3., Wirkungsfrist zum 31.5.; Zugang der Mieterhöhungserklärung 30.1.: Überlegungsfrist bis 31.3., Wirkungsfrist zum 31.5.). Für die Berechnung der Fristen gelten §§ 187 ff. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären (§§ 568, 126). Sie muss nicht begründet werden; § 569 IV gilt nicht.

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