Rn 23

Das Entstehen des Vermieterpfandrechts kann durch Vereinbarung (auch nur hinsichtlich einzelner bestimmter Gegenstände) zwischen Vermieter und Mieter ausgeschlossen werden. Eine analoge Anwendung der §§ 562 ff setzt zumindest die Übernahme typischer Vermieterrisiken voraus (LG Hambg ZMR 04, 348). § 562 I 2 ist im öffentlichen wie privaten Interesse des Mieterschutzes unabdingbar. Allerdings kann ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht gem § 1205 unter Übergabe der Sache an den Vermieter auch an unpfändbaren Sachen wirksam begründet werden.

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