Rn 7

Das Widerspruchsrecht des Vermieters ist nach § 562a 2 in folgenden Fällen ausgeschlossen, dh es erlischt das Vermieterpfandrecht mit Entfernung unabhängig von einem Widerspruch und auch bei vermieterseitiger Unkenntnis (letzteres ist str, wie hier Lammel § 562a Rz 22): Die Sachen werden den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspr aus den Mieträumen entfernt. Als Beispiele hierfür gelten die Mitnahme auf eine Reise, die Weggabe einer Sache zur Reparatur (vgl Lammel § 562a Rz 24) oder die Fahrt mit dem Auto. Aber auch eine endgültige Entfernung kann den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entsprechen, zB die Mitgabe von Sachen an ausziehende Kinder oder die Wegschaffung von Gegenständen anlässlich einer Trennung oder Scheidung (str; aA Schmid Mietkaution und Vermieterpfandrecht, Rz 3057).

 

Rn 8

Nicht den üblichen Lebensverhältnissen entspricht die Wegschaffung aller wertvollen Gegenstände aus einer Wohnung oder die Versteigerung des gesamten Hausrats. In § 562a fehlt der bisherige sich auf Gewerbemiete beziehende Satzteil ›im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Mieters‹. Über § 578 wird dieser Bezug aber wieder hergestellt. Dem Ausschluss des Widerspruchsrechts liegt hier die Überlegung zugrunde, dass im laufenden Geschäftsbetrieb die Sachen vom Mieter alsbald durch neue Ware oder einen entspr anderen Gegenwert ersetzt werden, so dass der wirtschaftliche Wert der Sicherung des Vermieters gleich bleibt. Dementspr gilt dies zB für einen Warenverkauf in einem Laden, nicht aber für einen Totalausverkauf (Staud/Emmerich § 562a Rz 18). Auch die Wegschaffung im Insolvenzverfahren fällt nicht hierunter, da der Geschäftsbetrieb ebenfalls nicht aufrechterhalten wird (vgl Schmidt-Futterer/Lammel § 562a Rz 15 und Ddorf NZM 00, 336).

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