Rn 9

Die in den Mieträumen verbleibenden Sachen reichen zur Sicherung offenbar aus. Für die Wertermittlung ist nicht von dem objektiven Wert der verbleibenden Sachen auszugehen, sondern von dem zu erwartenden Versteigerungserlös. Sachen, bei denen das Eigentum des Mieters nicht feststeht, bleiben hierbei außer Betracht. Dass die verbleibenden Sachen zur Sicherung ausreichen, muss offenbar, dh für den Vermieter ohne nähere Untersuchung, ersichtlich sein.

 

Rn 10

Für die Prüfung der ausreichenden Sicherung ist nach dem Wortlaut des § 562a 2 nur auf die zurückbleibenden Sachen abzustellen. Eine evtl geleistete Kaution bleibt deshalb grds außer Betracht. In Ausnahmefällen wird man dem Widerspruchsrecht des Vermieters jedoch den Einwand der sittenwidrigen Übersicherung entgegenhalten können (vgl Schmid Mietkaution und Vermieterpfandrecht, Rz 3061). Hat ein anderer Gläubiger des Mieters die dem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache gepfändet, so kann auch dieser Dritte einredeweise geltend machen, dass die verbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters gem § 562a 2 offenbar ausreichen (BGHZ 27, 227).

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