Gesetzestext

 

1Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. 2Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.

 

Rn 1

Nach § 562c 1 hat der Mieter generell das Recht (nicht aber die Pflicht), die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts durch Sicherheitsleistung (§§ 232 ff; auch Hinterlegung gem §§ 372 ff iVm § 1 II HintO) abzuwenden. Die Höhe der Sicherheit richtet sich hierbei nach der Forderung des Vermieters, nicht nach dem Wert der eingebrachten Sachen, da diese Vorgabe gem § 562c 2 nur für die Befreiung einzelner Gegenstände vom Pfandrecht gilt (str; Staud/Emmerich § 562c Rz 4). Um die Wahrnehmung des Rechts aus § 562c zu ermöglichen, ist der Vermieter zur Auskunft über die Höhe seiner Forderung verpflichtet (BGH WPM 71, 1086, 1088).

 

Rn 2

Der Mieter kann auch jeweils einzelne Sachen dadurch vom Pfandrecht befreien, dass er in der Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet (§ 562c 2). Dies gilt wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts auch dann, wenn die Sache geringwertiger ist als die vom Vermieterpfandrecht gesicherte Forderung.

 

Rn 3

Die beiden Rechte zur Sicherheitsleistung stehen neben dem Mieter analog § 268 auch Dritten zu, soweit sie durch die Pfandrechtsausübung in ihren Rechten beeinträchtigt sein können, wie zB der (Sicherungs)Eigentümer der eingebrachten Sachen oder nachrangige Pfändungspfandgläubiger.

 

Rn 4

§ 562c ist vertraglich nicht abdingbar.

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