Rn 2

§ 563 dient dem Schutz der mit dem Mieter verbundenen Hausgenossen (BGH ZMR 03, 819 = ZWE 04, 156 ff m Anm Schmidt). Das Kündigungsrecht des Vermieters ggü dem Erben (§ 564) wird in Form eines Bestandsschutzes zugunsten der Nähepersonen des Verstorbenen zurückgedrängt. Erfüllt wird der Zweck durch eine sachlich begrenzte Sonderrechtsnachfolge kraft Gesetzes (aA Wenzel ZMR 93, 489; Lammel § 563 Rz 3: Sondererbfolge) für Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder sonstige Familien- und Haushaltsangehörigen des verstorbenen Mieters. In der Vorschrift verwirklicht sich der Rechtsgedanke der §§ 1932, 1969 auch für das Wohnraummietrecht (Lammel § 563 Rz 2). Zur Haftung des Eintretenden für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis vgl Butenberg ZMR 15, 194, zu Überschneidungen von Miet- und Erbrecht Zwißler ZErb 19, 255.

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