Rn 14

Von § 563 II 1 sind Kinder iSd § 1591 f sowie die nach den §§ 1741 ff, 1767 ff angenommenen Kinder umfasst (AG München ZMR 20, 35). Bei Pflegekindern und Stiefkindern str (bejahend Blank/Börstinghaus § 563 Rz 44 [Gesetzeszweck Schutz der Familie], aA Staud/Rolfs § 563 Rz 18, Sternel ZMR 04, 716 [Eintrittsberechtigung nach II 3]). Volljährigkeit steht dem Eintrittsrecht nicht entgegen. Hat der Mieter mit seinen Kindern und seinem Lebenspartner iSd LPartG einen gemeinsamen Haushalt geführt (AG Hamburg ZMR 16, 458), so treten die Kinder des Mieters und der Lebenspartner gemeinsam in das Mietverhältnis ein (§ 563 II 2). Leben Kinder des Lebenspartners in der gemeinsamen Wohnung, so bestimmt sich deren Eintrittsrecht nach II 4. Voraussetzung ist lediglich das ›Leben‹ in der gemeinsamen Wohnung, nicht das ›Führen‹ eines gemeinsamen Haushaltes (LG Berlin WuM 17, 149).

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