Rn 3

Die Mitteilung (AG Bremen ZMR 13, 808) ist bloße Rechtshandlung. Trotzdem finden auf sie analog die Vorschriften über Willenserklärungen Anwendung. Eine besondere Form ist für die Mitteilung nicht vorgesehen. Absender der Mitteilung muss der Vermieter sein. Die Mitteilung eines Dritten genügt, sofern dieser vom Vermieter bevollmächtigt war. Eine durch den Erwerber erfolgte Mitteilung genügt nicht, es sei denn, der Erwerber wurde vom Vermieter zur Mitteilung bevollmächtigt.

 

Rn 4

§ 566e I bewirkt, dass bei einer Mitteilung des Vermieters der Mieter den Erwerber hinsichtlich der Zahlung der Miete als einen neuen Gläubiger sehen darf, nicht muss. Kein aufgezwungener Mieterschutz. Der Mieter kann sich auf § 566e sogar dann berufen, wenn ihm bekannt ist, dass tatsächlich das Eigentum nicht übergegangen ist, es sei denn, der Mieter handelt arglistig oder es liegt ein kollusives Zusammenwirken zwischen Mieter und Erwerber vor (Staud/Emmerich § 566e Rz 4, aA Lammel § 566e Rz 13).

 

Rn 5

Die Wirkung des § 566e ist auf die Bezahlung der (Grund-)Miete und Betriebskosten beschränkt, egal, ob durch Geldleistung, Aufrechnung oder Vereinbarung eines Erlasses. Vertragsänderungen unterfallen nicht der Vorschrift (Staud/Emmerich § 566e Rz 5). Eine analoge Anwendung des § 566e findet aber im Falle der Kündigung statt, wenn der Mieter aufgrund der Mitteilung dem Erwerber ggü kündigt (BGH NZM 02, 291; LG Duisburg NJW-RR 97, 1171 [LG Duisburg 11.02.1997 - 23 S 436/96]; LG Baden-Baden WuM 88, 402, 403 [LG Baden-Baden 23.09.1988 - 2 S 41/88]). Beanspruchen mehrere (neue) Vermieter nach Veräußerung vom Mieter Zahlung der Miete und kann der Mieter weder vom Grundbuchamt noch durch Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszugs durch den Kläger sicher feststellen, wer sein aktueller Vermieter geworden ist, so gerät er nicht in Zahlungsverzug (AG Gelsenkirchen ZMR 12, 359).

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