Rn 3

Die Mietvertragsparteien können bestimmen, dass jeder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein soll. Entspr Regelungen sind wirksam. In Betracht kommt auch ein allein vom Willen des Vermieters oder von zusätzlichen Voraussetzungen abhängiges, hingegen kein gesetzliches Rücktrittsrecht.

 

Rn 4

Der Vermieter kann sich gem § 572 I nach Überlassung aber nicht auf dieses Rücktrittsrecht berufen. Er kann den Vertrag nach Überlassung nur durch eine Kündigung nach §§ 573 ff beenden. Ein dennoch erklärter Rücktritt kann im Einzelfall in eine Kündigungserklärung umgedeutet werden. Dies liegt nahe, wenn die formalen und materiellen Voraussetzungen eines Kündigungstatbestandes vorliegen und die Rücktrittserklärung sämtliche Begründungserfordernisse enthält. Der Mieter ist hingegen auch nach Überlassung nicht gehindert, nach den vertraglich bestimmten Voraussetzungen zurückzutreten.

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