Rn 9

§ 573c IV bestimmt – allerdings nicht für Altmietverträge vor dem 1.9.01 (BGH ZMR 05, 446), sofern die Kündigung vor dem 1.6.05 (Art 229 § 3 X 2 EGBGB) ausgesprochen wurde –, dass eine zum Nachteil des Mieters von § 573c I oder III abw Vereinbarung unwirksam ist. Nachteilig für den Mieter ist eine verkürzte Frist für den Vermieter sowie eine verlängerte Frist für den Mieter. Sowohl eine kürzere Frist zu Gunsten des Mieters ist zulässig (LG München I NZM 98, 153 [LG München I 20.11.1997 - 32 S 10402/97]; KG WuM 98, 149 [KG Berlin 22.01.1998 - 8 RE-Miet 6765/97] für Altverträge aus DDR-Zeiten) als auch eine längere zu Lasten des Vermieters. Ist in einem Wohnraummietvertrag für beide Parteien eine kürzere oder längere Kündigungsfrist als die gesetzliche Frist vereinbart, ist Teilunwirksamkeit hinsichtlich der für den Mieter unzulässig verlängerten, bzw für den Vermieter verkürzten Frist gegeben. Die Vereinbarung bestimmter Kündigungstermine (zum Quartalsende) oder Verlängerungsklauseln sind unwirksam. Bei Weitervermietung zu Wohnzwecken kann dagegen die Anwendbarkeit von Wohnraummietrecht vereinbart werden (KG MDR 15, 1288 [KG Berlin 27.08.2015 - 8 U 192/14]). Zum Kündigungsverzicht vgl § 575 Rn 4 ff u § 557a Rn 8; BGH ZMR 12, 344, ZMR 08, 608 und WuM 11, 294. Beim Kündigungsverzicht kann erstmals zum Ende des Verzichtszeitraums gekündigt werden (AG Dortmund WuM 10, 431). Die Mietvertragsklausel, wonach das Mietverhältnis sich jeweils um 6 Monate verlängert, sofern es nicht gekündigt wird, ist gemäß § 573c IV unwirksam (AG Schöneberg GE 12, 756). § 573c gilt nicht immer, wenn eine Befristung nach § 575 unwirksam ist (BGH MDR 13, 1089 [BGH 10.07.2013 - VIII ZR 388/12]). § 580a II steht auch bei gemischten Verträgen mit dem Schwerpunkt Gewerbe einem Rückgriff auf § 573c entgegen (Schmolke ZMR 13, 610; abw LG Hambg ZMR 13, 443; ZMR 12, 868). § 573c kann auch in Nichtwohnraummietverträgen vereinbart werden (BGH ZMR 21, 468).

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