Rn 9

Ist der Umzug nur zeitweilig unzumutbar, kann nicht auf die Einräumung einer gerichtlichen Räumungsfrist gem § 721 ZPO verwiesen werden, auch wenn diese die Härte wesentlich abmildert. Der Vermieter hat während der Räumungsfrist nämlich nur eine eingeschränkte Erhaltungspflicht. Gerade bei älteren Mietern ist deren Verwurzelung (BGH ZMR 21, 470: langjährige Mietdauer lässt als solche noch nicht auf eine tiefe Verwurzelung schließen; zur Verletzung der Menschenwürde LG Berlin ZMR 21, 743) in einem bestimmten Haus oder einer Wohngegend zu berücksichtigen (LG Hamburg DWW 91, 189); auf eine Unterbringung in einem Altenheim muss sich der Mieter nicht verweisen lassen (Karlsr NJW 70, 1746). Dem betagten Mieter ist auch dann ein Umzug nicht zuzumuten, wenn er aufgrund seines Alters oder weil er allein lebt, nicht mehr in der Lage ist, sich auf eine neue Wohnsituation einzustellen (AG Mühldorf ZMR 99, 562). Aber: Hohes Alter (Beuermann GE 19, 586) oder eine enge Beziehung zur Umgebung allein reichen für einen Härtefall nicht aus (zur unzulässigen Kategorisierung BGH ZMR 21, 470; 19, 848). Begründen einzelne Umstände für sich allein genommen keine soziale Härte, können sie aber in ihrer Gesamtheit eine solche begründen (LG Essen ZMR 99, 713); so auch wenn zur Verwurzelung mit der Umgebung aufgrund langer Mietdauer und hohen Alters eine schwere Erkrankung hinzukommt und die mit dem Umzug verbundenen physischen und psychischen Belastungen einen erheblichen negativen Einfluss hätten (BGH ZMR 05, 843; LG Bochum ZMR 07, 452).

 

Rn 10

Während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindung stellt ein Umzug für die Mutter eine erhebliche Gesundheitsgefährdung dar, ebenso eine schwere Krankheit des Mieters oder eines Familienmitglieds. Entspr gilt für die Vorbereitung auf und das Ablegen einer Prüfung sowie für den Umzug, der einen Schulwechsel vor Schulabschluss erforderlich macht. Auch ein doppelter Umzug in kurzer Zeit ist eine ungerechtfertigte Härte (Gather DWW 95, 5).

 

Rn 11

Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis nach kurzer Mietzeit, ist dem Mieter ein Umzug nicht zumutbar, wenn er im berechtigten Vertrauen auf eine längere Vertragsdauer erhebliche noch nicht abgewohnte Aufwendungen erbracht hatte (LG Kiel WuM 92, 690 [LG Kiel 18.10.1990 - 1 S 146/90]).

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