Rn 14

Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses setzt nicht voraus, dass die aufseiten des Mieters bestehende Härte die Interessen des Vermieters deutlich überwiegt. Maßgebend ist allein, ob sich ein Übergewicht der Belange der Mieterseite feststellen lässt, also die Interessenabwägung zu einem klaren Ergebnis führt (BGH ZMR 19, 848). Bestehen auf beiden Seiten gleich zu bewertende Interessen, kann gem Art 14 I 1 GG dem Eigenbedarfsanspruch des Vermieters als Eigentümer größeres Gewicht beigemessen werden (str, vgl LG München I ZMR 13, 198; MüKo/Häublein § 574 Rz 22); das Besitzschutzrecht des Mieters gem Art 14 I 1 GG ist bereits durch §§ 573 I, 574 I gewährleistet (vgl BVerfG ZMR 99, 531). Das Gericht darf bei der Interessenabwägung (Hinz JR 10, 116) nicht in unzulässiger Weise in die Lebensplanung der Parteien eingreifen (vgl BVerfG NJW-RR 93, 1358; BGH ZMR 19, 848). Interessen Dritter sind nur beachtlich, soweit es sich um Familienangehörige des Mieters handelt (LG Koblenz NJW-RR 91, 1165), die Dritten dessen Haushalt angehören oder gem § 576a I bei Werkwohnungen Interessen des Arbeitgebers zu beachten sind. Bei alten Mietern vgl BGH ZMR 05, 843; oben Rn 9. Vorrang von Kindeswohl vor Gebrechlichkeit denkbar (LG Frankfurt/M NZM 11, 774; LG Hbg ZMR 13, 635). Zur Abwägung der widerstreitenden Interessen bei Krebserkrankung des wegen Eigenbedarfs Kündigenden und akuter Suizidalität des Mieters vgl LG München I NZM 14, 638; LG Berlin WuM 16, 180, BGH ZMR 19, 848, LG Frankfurt ZMR 19, 127 u AG München ZMR 20, 129. Auch bei Härtegründen von hohem Gewicht kann im Einzelfall der Wunsch des Vermieters, sein Eigentum zu nutzen und seinen Wohnbedarf nach eigenen Vorstellungen zu decken Vorrang haben (vgl restriktiver BGH, ZMR 17, 382; AG Köln, IMR 20, 370).

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