Rn 24

Für die am 1.9.01 bereits bestehenden Zeitmietverträge gilt gem Art 229 § 3 III EGBGB das bisherige Recht fort, dh für ein bestehendes Mietverhältnis auf bestimmte Zeit gilt § 564c aF iVm § 564b aF sowie die §§ 556a–c, 565a I und § 570 aF. Die Beendigung der aus Gründen des Vertrauensschutzes bestehen gebliebenen Zeitmietverträge richtet sich weiterhin nach altem Recht. Auch das Sonderkündigungsrecht gem § 570 aF für Militärpersonen, Beamte etc bei bestehenden Zeitmietverträgen gilt weiter.

 

Rn 25

Art 229 § 3 III EGBGB stellt auf ein am 1.9.01 bestehendes Mietverhältnis ab, klärt aber nicht, ob es auf den Abschluss des Mietvertrags oder den vereinbarten Mietbeginn ankommt. Der Gesetzgeber wollte wohl auf den Vertragsschluss abstellen (AG Nordhorn WuM 02, 310; Stürzer ZMR 01, 783). Erfolgte dieser vor dem 1.9.01 gilt altes, sonst neues Mietrecht (BGH ZMR 07, 20; vgl BGH ZMR 09, 839 für Mietkaution).

 

Rn 26

In Altmietverträgen sind die befristeten Kündigungsausschlüsse auch nach In-Kraft-Treten des MietRRG zum 1.9.01 weiterhin wirksam. Das LG Itzehoe (WuM 03, 329 [LG Itzehoe 08.05.2003 - 4 S 176/02] m Anm Wiek) leitet dies aus Art 229 § 3 X EGBGB her, wonach § 573c IV nicht anzuwenden ist, wenn Fristen für eine ordentliche Kündigung vor dem 1.9.01 wirksam (BGH ZMR 03, 655 m Anm Börstinghaus) ›durch Vertrag vereinbart‹ worden sind. Wurde die Vereinbarung in einem Altmietvertrag vorgenommen, den ein Nachmieter nach dem 1.9.01 durch dreiseitiges Rechtsgeschäft übernommen hat, gilt dasselbe. Art 229 § 3 X 2 EGBGB gilt lediglich für formularvertraglich geregelte Kündigungsfristen, nicht für Kündigungsausschlüsse.

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