Rn 6

§ 577 III sieht – in Abw von der allgemeinen Verweisung in § 577 I 3 auf die §§ 463 ff – die Schriftform für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Mieter vor. Zu den Besonderheiten im Zusammenhang mit dem früheren HausTWG (jetzt §§ 312 ff, 355 ff) vgl J.-H. Schmidt WE 01, 66. Die Ausübung des Vorkaufsrechts stellt eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung des Berechtigten dar (Sternel Mietrecht aktuell XI. Rz 277). Das Recht zur Auflassung des Wohnungseigentums kann durch Vormerkung gesichert werden (§ 883); auch im Wege einstweiliger Verfügung (LG Köln NJW-RR 95, 1354). Zur Grundbuchberichtigung bei abweichendem Aufteilungsplan vgl KG ZMR 10, 705.

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