Rn 2

Vorrangig gilt für Verbraucherverträge über digitale Produkte das einheitliche Gewährleistungsrecht des Abschn 3 Titel 2a. § 535 I 2 wird durch § 327d ausgeschlossen. Typische Cloud-Services sowie Application Service Providing, bei denen es um die temporäre Nutzung von Software geht, wurden bereits mietrechtlich qualifiziert (BGH NJW 07, 2394 [BGH 15.11.2006 - XII ZR 120/04]; Hambg MMR 12, 740 [OLG Hamburg 15.12.2011 - 4 U 85/11]; Kroschwald/Tonner in Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht, 2022 § 8 Rz 13).

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