Rn 2

Zum Zeitabschnitt s bei § 556b. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt (BGH ZMR 17, 231). Zum Werktag s bei § 193; der Sonnabend ist wohl auch hier nicht als Werktag anzusehen (vgl BGH ZMR 10, 948). In den von § 579 erfassen Fällen ist eine Kombination von Vorauszahlungsklausel und Klauseln, die die Aufrechnungsbefugnis oder das Zurückbehaltungsrecht einschränken, zulässig (Schmid/Harz § 579 Rz 12; LG Bremen 14.7.20 – 3 S 294/18 zur unzulässigen Vorleistungspflicht für die Gesamtvergütung).

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