Gesetzestext

 

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3. über die Bildung des Vorstands,
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
 

Rn 1

Wird die Sollvorschrift des § 58 nicht beachtet, weist das Registergericht die Anmeldung zurück (§ 60). Da der Eintritt (§ 58 Nr 1) formlos erfolgen kann, braucht die Satzung seine Form nicht zu regeln, muss aber bestimmen, ob sich der Eintritt durch Beitrittsangebot und dessen Annahme vollzieht oder ob ein besonderes Aufnahmeverfahren ablaufen soll (LG Münster MDR 74, 309). Zum Austritt s. § 39.

 

Rn 2

Da Beiträge (§ 58 Nr 2) die Mitglieder belasten, müssen sie durch die Satzung vorgesehen sein (BGH NJW 89, 1724 [BGH 24.10.1988 - II ZR 311/87]), ebenso Umlagen (dazu Schubert WM 08, 1197), die einen außergewöhnlichen Bedarf befriedigen sollen (München NJW-RR 98, 966). Die Bestimmung der Beitragshöhe kann die Satzung einem Vereinsorgan (Vorstand, Mitgliederversammlung) überlassen (BGH NJW 95, 2981 [BGH 10.07.1995 - II ZR 102/94]). Für reguläre Beitragspflichten genügt es, wenn die Satzung sie vorsieht und das für deren Festsetzung zuständige Organ bezeichnet; die satzungsmäßige Bezeichnung einer Obergrenze oder einer eventuellen Umsatzabhängigkeit des Beitrags ist grds nicht erforderlich (BGH NZG 10, 1112 f [BGH 19.07.2010 - II ZR 23/09]; BGH NZA 20, 134 Tz 17). Auch eine einmalige Umlage bedarf einer Satzungsgrundlage, die eine Obergrenze für deren Höhe enthält (BGH ZIP 07, 2264, 2265; München NZG 23, 117). Die Treuepflicht macht die satzungsmäßige Obergrenze nur entbehrlich, wenn die Umlage für den Fortbestand des Vereins zwingend notwendig und dem einzelnen Mitglied zumutbar ist, das in diesem Fall aber austreten und sich damit der Umlage entziehen kann (BGH ZIP 07, 2264, 2265 f; BGH NZA 20, 134 Tz 17). Rückwirkende Beitragserhöhungen ohne satzungsmäßige Grundlage sind unzulässig, auch in Form eines 13. Monatsbeitrags (München NJW-RR 98, 966). Der Beitrag kann auch in Dienstleistungen bestehen, wenn arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen nicht unterlaufen werden (BAG NJW 03, 161). Möglich ist eine gespaltene Beitragspflicht, die neben dem Jahresbeitrag das Mitglied zB zur Gewährung eines zinslosen Darlehens verpflichtet; allerdings erfordert dies eine Satzungsgrundlage unter Angabe einer der Höhe nach bestimmten Obergrenze (BGH NZG 08, 675). Auch hinsichtlich des Beitrags gilt der Gleichheitsgrundsatz (LG Bonn DB 92, 879). Soll der gesetzliche Vertreter, der im Namen des Minderjährigen den Beitritt erklärt, persönlich für die Beiträge haften, setzt das voraus, dass er bei Abgabe der Erklärung von einer entspr Satzungsbestimmung Kenntnis hat; die Satzung muss diese Kenntnis sicherstellen (Hamm NJW-RR 00, 42 [OLG Hamm 13.09.1999 - 15 W 195/99]). Die Beitragspflicht erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH NZG 07, 640 [BGH 23.04.2007 - II ZR 190/06]).

 

Rn 3

Die Satzung muss die Zusammensetzung des Vorstands (§ 26) regeln (§ 58 Nr 3). Die Satzung kann es der Mitgliederversammlung überlassen, die Zahl der Vorstandsmitglieder festzulegen, allerdings muss sie eine Mindestzahl vorsehen (Celle NotBZ 11, 32 [BGH 05.10.2010 - IV ZR 30/10]; nach MüKo/Leuschner Rz 5 auch Höchstzahl erforderlich).

 

Rn 4

Die Satzung soll die Voraussetzungen der Einberufung der Mitgliederversammlung in §§ 36, 37 ergänzen (§ 58 Nr 4, s § 32 Rn 3 ff). Auch die Form der Berufung der Mitgliederversammlung darf nicht dem Ermessen des Vorstands überlassen werden, sondern bedarf der satzungsmäßigen Regelung (Hamm MDR 66, 48). Von einer Beurkundung der Beschlüsse kann die Satzung absehen, enthält sie aber keine Regelung über die Protokollierung, fehlt die Eintragungsfähigkeit (Ddorf Rpfleger 20, 744 [KG Berlin 20.04.2020 - 22 W 27/18]). Sind die Beschlüsse in einem vom Protokollführer zu unterschreibenden Protokoll niederzulegen, muss er ausdrücklich als Protokollführer unterzeichnen, wenn sich die Person des Protokollführers nicht aus der Satzung ergibt (Hamm NJW-RR 97, 484 [OLG Hamm 14.05.1996 - 15 W 476/95]).

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