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Sie ist bei Sachen ein typisches, aber kein unabdingbares Merkmal des Pachtvertrages über Sachen. Der Verpächter kann formularvertraglich seine gesetzliche Gewährleistungspflicht weitgehend ausschließen, insb die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Sachmängel (BGH ZMR 93, 320). Ebenso kann der Pächter wegen seines Minderungsanspruchs auf eine gesonderte Klage verwiesen werden. Zur Schönheitsreparaturenverpflichtung vgl Köln NJW-RR 94, 524, München GuT 05, 215, zum Konkurrenzschutz Kobl NJW-RR 95, 1352. Zur Abgrenzung zur Miete vgl Köln ZMR 07, 114. Zum Golfplatz als Pachtgegenstand vgl Hamm Info M 11, 380 f; Windkraftanlagenbetrieb vgl Brandenburg MDR 11, 1032; Rechtspacht Koblenz BzAR 13, 329, früheres Betriebsgelände Zweibrücken ZMR 17, 694. Zur Pachtherabsetzung wegen Einschränkung infolge der Corona-Pandemie: LG Itzehoe ZMR 21, 313; LG Krefeld ZMR 21, 816; Frankf NZM 21, 856.

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