Rn 1

Die Pachtbeschreibung (§ 585b I 1) soll Jahre später möglichen Streit über den Zustand des Pachtobjekts bei Vertragsbeginn vermeiden. Entspr gilt für den vertraglich geschuldeten Zustand bei Vertragsende (§§ 585b I 2, 596). Erleichtert wird auch die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 591.

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