Gesetzestext

 

(1) 1Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. 2Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. 3Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.

(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Pflichten des Verpächters sind ggü Vermieterpflichten (§ 535 I 2) reduziert wegen der Bewirtschaftungspflicht des Pächters (§ 586 I 3; BGH NJW 89, 1222 [BGH 22.12.1988 - BLw 6/88]). Zu Pflanzenschutzrechtliche Anwendungsbestimmungen vgl Koof AUR 19, 286.

B. Regelungsgehalt; Abdingbarkeit.

 

Rn 2

Der Regelungsgehalt hinsichtlich der Mängelrechte entspricht gem § 586 II den mietrechtlichen Vorschriften, wobei lediglich nicht auf deren Unabdingbarkeit (§ 536 IV) verwiesen wird. Bei der Erhaltenspflicht gilt die Besonderheit, dass gewöhnliche Ausbesserungen zu den Pflichten des Pächters gehören (§ 586 I 2); hierunter fallen nicht außergewöhnliche, sondern nur turnusmäßig anfallende Pflege- und Wartungsarbeiten, nicht aber modernisierende Instandsetzungen.

C. Sonstige Rechte.

 

Rn 3

Minderung und Schadensersatz (BGH ZMR 93, 151; Celle RdL 18, 384) werden durch § 586 nicht berührt. Zur Ausübung eines Optionsrechts auf vorzeitige Kündigung bei beabsichtigtem Verkauf von Pachtflächen vgl Schlesw RdL 20, 228.

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