Gesetzestext

 

(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.

(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.

 

Rn 1

Befolgt der Vorstand die Anmeldepflicht nicht, erwirbt der Vorverein keine Rechtspersönlichkeit. Es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche (§ 78), sondern um eine Verpflichtung ggü dem Verein, die die Mitglieder notfalls durch Abberufung und Wahl eines neuen Vorstands durchsetzen müssen (§ 27 II). Anmeldungen erfolgen nach § 77 durch eine vertretungsberechtigte Zahl von Vorstandsmitgliedern (§ 26), zu deren Vertretung ist eine öffentlich beglaubigte Bevollmächtigung notwendig (zur Form der Anmeldung: § 77). Eine zurückgenommene Anmeldung kann neu gestellt werden (Ddorf NZG 15, 1321 zu § 67).

 

Rn 2

Der Anmeldung sind die von mindestens sieben Mitgliedern unterschriebene Satzung sowie die Urkunden über die Vorstandsbestellung lediglich in Abschrift beizufügen (§ 59 II, III); damit ist elektronische Übermittlung möglich. Wählt ein anderes Organ die Vorstandsmitglieder, muss die Urkunde über dessen Bestellung der Anmeldung beiliegen (BayObLG Rpfleger 84, 150). Ein Verstoß gegen § 59 II, III zieht die Folge des § 60, nicht aber die Amtslöschung nach sich.

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