Rn 1

Der im Mietrecht (§§ 536a II Nr 2, 539) und über § 581 II auch im Pachtrecht nicht mehr gebräuchliche Begriff der ›Verwendungen‹ entspricht den §§ 994 ff. Soweit Maßnahmen unter § 582 oder § 586 I 2, 3 fallen, besteht jedoch kein Ersatzanspruch. Dem Landpächter sollen Aufwendungen ersetzt werden, die er stellvertretend für den rechtlich dazu verpflichteten Landverpächter gemacht hat. Die Norm gilt nur für Landpachtverträge. Zum Sonderfall der Enteignung der Pachtfläche vgl BGH VersR 06, 1498 = NZM 06, 627 – sowie Eckert ZfIR 07, 16 ff.

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