Gesetzestext

 

Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.

A. Grundsätzliches, Normzweck.

 

Rn 1

Der im Mietrecht (§§ 536a II Nr 2, 539) und über § 581 II auch im Pachtrecht nicht mehr gebräuchliche Begriff der ›Verwendungen‹ entspricht den §§ 994 ff. Soweit Maßnahmen unter § 582 oder § 586 I 2, 3 fallen, besteht jedoch kein Ersatzanspruch. Dem Landpächter sollen Aufwendungen ersetzt werden, die er stellvertretend für den rechtlich dazu verpflichteten Landverpächter gemacht hat. Die Norm gilt nur für Landpachtverträge. Zum Sonderfall der Enteignung der Pachtfläche vgl BGH VersR 06, 1498 = NZM 06, 627 – sowie Eckert ZfIR 07, 16 ff.

B. Fälligkeit und Verjährung.

 

Rn 2

Der Anspruch ist mit Vornahme der Maßnahme fällig und verjährt gem § 591b I.

C. Abdingbarkeit.

 

Rn 3

Sie ist grds zu bejahen, ein vollständiger Anspruchsausschluss ist formularvertraglich wegen § 307 nicht zulässig.

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