Gesetzestext

 

(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).

(2) 1Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können. 2Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. 3Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.

(3) 1Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmung treffen und ihn festsetzen. 2Es kann bestimmen, dass der Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. 3Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen, dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. 4Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.

A. Normzweck, Abdingbarkeit.

 

Rn 1

Der abdingbare § 591 will dem Pächter, der nützliche Verwendungen gemacht hat, eine im Vergleich zum Mietrecht günstigere Position verschaffen. Zum Umbruch von Dauergrünland in Ackerland vgl Schlesw RdL 15, 244 u Stuttg ZMR 21, 735.

B. Voraussetzungen für Ersatz des Mehrwerts.

I. Nützliche Verwendung.

 

Rn 2

Hierunter fallen nicht notwendige für die Pachtsache objektiv vorteilhafte Maßnahmen, die noch keine Luxusaufwendungen darstellen.

II. Zustimmung des Verpächters.

 

Rn 3

Sie kann gem den §§ 585 ff vorher oder nachher erklärt oder ggf vom Landwirtschaftgericht ersetzt werden, wenn auf ein formloses Zustimmungsverlangen eine Ablehnung erfolgte. Dies erfordert eine positive Prognose in Bezug auf die Erhaltung oder die Verbesserung der Rentabilität. Zumutbarkeit für den Verpächter setzt auch die Berücksichtigung der Höhe des ausgleichspflichtigen Mehrwerts voraus.

III. Kausalität.

 

Rn 4

Sie muss zwischen Verwendung und Mehrwert bestehen.

IV. Höhe des Mehrwerts, § 591 III.

 

Rn 5

Erst nach Pachtende kann der Mehrwert vom Landwirtschaftsgericht im Beschlusswege tituliert werden, § 591 III 2. Während der Vertragslaufzeit kann das Gericht ›bestimmen‹ nach welchen Grundsätzen später der Mehrwert festgesetzt werden soll. Je nach künftiger Nutzung sind Verkehrswert (bei Veräußerung) und der Ertragswert (bei erneuter Verpachtung oder Eigennutzung) ggü zustellen. Obergrenze sind die tatsächlich getätigten Aufwendungen (BGH NZM 06, 627 = NJW 06, 1729 [BGH 16.03.2006 - III ZR 129/05]).

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