Rn 1

Der unabdingbare § 593 regelt bei nachvertraglichen Änderungen der Verhältnisse – und Fehlen einer wirksamen vertraglichen Pachtanpassungsklausel (Hamm BzAR 16, 282) – die landpachtrechtliche Risikoverteilung, bezogen auf die Chancen der Fruchtziehung selbst (vgl MüKo/Harke § 593 Rz 1, Hamm BzAR 16, 282). Er will den Abschluss langfristiger Verträge erleichtern. Allein die GAP-Reform rechtfertigt keine Vertragsanpassung, BGH ZMR 07, 607; München NL-BzAR 06, 334. Die Reform liefert auch keinen wichtigen Grund zur Kündigung: Dresd NL-BzAR 06, 42, vgl auch v Jeinsen AUR 07, 366.

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