Gesetzestext

 

(1) 1Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs, so hat der Verpächter dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahrs zu trennenden Früchte zu ersetzen. 2Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen.

(2) Lässt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jahreszeitlich bedingten Gründen nicht feststellen, so hat der Verpächter dem Pächter die Aufwendungen auf diese Früchte insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen.

(3) 1Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag vorgesehene, aber noch nicht eingeschlagene Holz. 2Hat der Pächter mehr Holz eingeschlagen, als bei ordnungsmäßiger Nutzung zulässig war, so hat er dem Verpächter den Wert der die normale Nutzung übersteigenden Holzmenge zu ersetzen. 3Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

A. Vertragsende im Laufe eines Pachtjahres, § 596a I.

 

Rn 1

Dies kommt zB durch Kündigung nach § 594d, e in Betracht; Anspruchsvoraussetzung ist weiter, dass es noch zur sog Fruchtreife im selben Pachtjahr kommt.

B. Anspruchsumfang.

 

Rn 2

Die sog Halmtaxe (vgl Moser Die Schwierigkeiten der Halmtaxe, 1971) geht auf Wertersatz, hilfsweise Aufwendungserstattung. Bei der Berechnung werden ersatzlos nach § 596b zurückzugebende Früchte nicht mitbewertet. Ein Abschlag erfolgt nach § 596a I 2 wegen des Ernterisikos.

C. Holzeinschlag, § 596a III 1.

 

Rn 3

Hier besteht kein Aufwendungsersatzanspruch (nur Verweisung auf § 596a I).

D. Übermäßiger Holzeinschlag, § 596a III 2.

 

Rn 4

Dieser verschuldensunabhängige Anspruch besteht neben weitergehenden Ansprüchen aus § 280 (§ 596a III 3).

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