Rn 1

§ 599 ist eine Parallelvorschrift zu § 521. Wegen der Gleichartigkeit der Interessen gelten die dort entwickelten Regeln (§ 521 Rn 2) auch hier, vgl BGH NJW 92, 2474 [BGH 09.06.1992 - VI ZR 49/91].

 

Rn 2

Entgegen der Auffassung des BGH (NJW 92, 2474 [BGH 09.06.1992 - VI ZR 49/91]) ist § 599 in seinem Anwendungsbereich auf Gefälligkeitsverhältnisse analog anzuwenden (§ 598 Rn 5). Eine Einschränkung ist nur dann zu machen, wenn die verletzte Pflicht in keinem inneren Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand steht (MüKo/Häublein § 599 Rz 3).

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