Gesetzestext

 

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung ggü § 599 und eine Parallelvorschrift zu §§ 523 I, 524 I. Vgl dazu § 523 Rn 1, § 524 Rn 1.

 

Rn 2

Die Beschränkung der Haftung auf arglistiges Verschweigen gilt nicht für Mangelfolgeschäden; Haftungsmaßstab ist hier § 599 (Staud/Reuter Rz 3; Soergel/Heintzmann Rz 2; aA MüKo/Häublein § 599 Rz 3: § 276).

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